KOSTEN

Gesetzlichen festgelegte Gebühren

Abrechnung nach RVG

Anwaltshonorar

Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird seit dem 01.07.2004 wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.

Außergerichtliche Beratung

Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt.

Der Gesetzgeber möchte vielmehr erreichen, dass der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator mit dem Mandanten das Honorar frei vereinbart.

Wird eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, bestimmt sich die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung höchstens 250,00 €; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 €. Bei den gesetzlich Gebührentatbeständen handelt es sich immer um Nettogebühren. Hinzu kommen die gesetzliche Mehrwertsteuer und eine Auslagenpauschale.

Außergerichtliche Vertretung

Für die außergerichtliche Tätigkeit im Sinne einer Vertretung, die über eine Beratung hinausgeht, bemisst sich das anwaltliche Honorar nach dem Wert der Angelegenheit. Dieser wird in außergerichtlichen Angelegenheiten als Gegenstandwert bezeichnet.

Für den ermittelten Gegenstandswertes werden die Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs der Angelegenheit aus einem festgelegten Gebührenrahmen ermittelt.

Gerichtliche Tätigkeit

Hier werden die Gebühren des Gerichts und des Anwaltes ebenfalls nach dem Wert der Angelegenheit bemessen. In gerichtlichen Verfahren wird der Wert durch das Gericht festgesetzt. Auch hier regeln gesetzlich festgelegte Gebühren die Höhe des Honorars.

Vergütungsvereinbarungen

Dem Anwalt ist es gestattet im Rahmen gesetzlicher Vorgaben Vergütungsvereinbarung abzuschließen, wenn er dies für den Einzelfall für angemessen erachtet.